31.01.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs kann grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Rechtsbruch, Ärztevorbehalt, objektive Kriterien
Gesetze:

§ 1 UWG, § 2 ÄrzteG

In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 151/06v hat sich der OGH mit der Fallgruppe Rechtsbruch des § 1 UWG und der Reichweite des Ärztevorbehalts bei körperlichen Untersuchungen iSd § 2 ÄrzteG befasst:

Der Beklagte hat keine ärztliche Ausbildung. Er wirbt im Internet für die von ihm gegen Entgelt durchgeführte "Irisdiagnose".

Dazu der OGH: Gegen § 1 UWG verstößt, wer sich durch einen zu Wettbewerbszwecken begangenen Rechtsbruch einen Vorsprung gegenüber Mitbewerbern verschafft. Der Gesetzesverstoß muss subjektiv vorwerfbar sein. Maßgebend ist, ob die Auffassung des belangten Mitbewerbers über den Inhalt der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Es ist daher zu prüfen, ob der Beklagte mit guten Gründen annehmen konnte, er greife mit der von ihm vorgenommenen Irisdiagnose nicht in den ärztlichen Vorbehaltsbereich ein.

Die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs kann grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen. Nach der neueren wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung zum Ärztevorbehalt kommt es daher nicht (mehr) darauf an, ob Ratsuchende aufgrund des beanstandeten Verhaltens den Eindruck gewinnen, ein Arztbesuch sei entbehrlich. Maßgebend ist vielmehr die Frage, ob die angewendeten Methoden auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Sie fallen nur dann in den ärztlichen Vorbehaltsbereich, wenn sie ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist.