31.01.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Ein Zeichen behält dann eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb eines komplexen Zeichens, wenn der Verkehr diesem einzelnen Element eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuerkennt


Schlagworte: Markenrecht, Verwechslungsgefahr, Markenteil, komplexes Zeichen
Gesetze:

§ 10 MSchG

In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 165/06b hat sich der OGH mit der Übernahme von Marken- oder Markenteilen in ein komplexes Zeichen und der Verwechslungsgefahr befasst:

OGH: Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr sind die sich gegenüberstehenden Zeichen (Markenbestandteil und Warenausstattung) jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungsart, der die kollidierenden Zeichen regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet.

Es kommt für die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung eines Bestandteils des prioritätsjüngeren komplexen Zeichens nicht darauf an, ob dieser innerhalb des zusammengesetzten Zeichens eine dominierende oder prägende Bedeutung hat, weshalb das mit diesem Bestandteil identische oder ähnliche prioritätsältere Zeichen auch nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen muss. Ein Zeichen behält dann eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb eines komplexen Zeichens, wenn der Verkehr diesem einzelnen Element eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuerkennt.