31.01.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Behauptet der Warnende, dass ein anderes Unternehmen als der Erklärungsempfänger in ein Schutzrecht eingreife, so liegt darin eine Tatsachenbehauptung in Bezug auf dieses andere Unternehmen, die iSd § 7 UWG geeignet ist, den Kredit oder den Betrieb dieses Unternehmens zu schädigen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Schutzrechtsverwarnung
Gesetze:

§ 7 UWG, § 1 UWG

In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 184/06x hat sich der OGH mit der Zulässigkeit von Schutzrechtsverwarnungen bei Vertriebskooperationen befasst:

OGH: Bei Schutzrechtsverwarnungen sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden. Beschränkt sich die Verwarnung auf die Behauptung, der Empfänger der Erklärung greife in ein Schutzrecht des Erklärenden ein, so kann sich ein Unterlassungsanspruch nur aus § 1 UWG (oder allenfalls aus § 1295 Abs 2 ABGB) ergeben. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch des Erklärungsempfängers (Verwarnten) ist somit ein sittenwidriges Handeln, das etwa bei einer Behauptung wider besseres Wissen oder bei einem bösgläubigem Schutzrechtserwerb (zB § 34 MSchG) vorläge.

Behauptet der Warnende demgegenüber, dass ein anderes Unternehmen als der Erklärungsempfänger in ein Schutzrecht eingreife, so liegt darin eine Tatsachenbehauptung in Bezug auf dieses andere Unternehmen, die iSd § 7 UWG geeignet ist, den Kredit oder den Betrieb dieses Unternehmens zu schädigen. Denn Tatsachenbehauptung ist jede Äußerung über Vorgänge oder Zustände mit einem objektiv nachprüfbaren Inhalt. Auch "Urteile" sind objektiv nachprüfbar, wenn sie Vorgänge zum Gegenstand haben, die einem Beweis zugänglich sind, und wenn sie von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden. Das ist bei der Behauptung eines Schutzrechtseingriffs der Fall. Denn wesentliche Grundlage für die Beurteilung eines Eingriffs ist die Bauart oder das Erscheinungsbild des strittigen Gegenstands und deren Übereinstimmung mit dem angeblich verletzten Recht. Damit gehen (typische) Schutzrechtsverwarnungen über bloße Werturteile hinaus. Kann der Warnende die Richtigkeit seiner Behauptung nicht beweisen, so ist er - unabhängig von einem Verschulden - einem Unterlassungsanspruch nach § 7 UWG ausgesetzt.

Es gibt allerdings keinen Grund, § 7 UWG auf Äußerungen gegenüber Personen zu beschränken, die eine (angeblich) in Schutzrechte eingreifende Ware im engeren Sinn "abnehmen". Vielmehr erfasst diese Bestimmung jede (unwahre) Tatsachenbehauptung über geschäftliche Verhältnisse, die im konkreten Fall zu einem Schaden für den Kredit oder Betrieb des davon Betroffenen führen kann. Das wäre - abgesehen von Schutzrechtsverwarnungen ieS - etwa auch dann der Fall, wenn ein Dritter gegenüber einem Lizenznehmer behauptet, dass das lizenzierte Recht nicht bestehe.