15.02.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Anlehnung an eine fremde Leistung und die Ausnutzung eines guten Rufs sind für sich allein nicht stets verwerflich; es muss zur objektiven Rufausbeutung der bekannten Marke etwas Anstößiges hinzutreten


Schlagworte: Markenrecht, Schutz der bekannten Marke, Rufausbeutung
Gesetze:

§ 10 MSchG

In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 4 Ob 228/06t hat sich der OGH mit dem Schutz der bekannten Marke befasst:

Im Kennzeichenstreit stehen einander die Marken RED BULL (als Bezeichnung eines Energy Drinks) und RED ENERGY (als Bezeichnung für Lutschbonbons mit Koffein, Taurin und Guarana-Extrakt) gegenüber.

Dazu der OGH: Der Schutz der bekannten Marke setzt neben der Ähnlichkeit der Zeichen voraus, dass die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnützt; es müssen demnach besondere Umstände vorliegen, aus denen sich die Unlauterkeit ergibt. Als solche besonderen Umstände, die als objektive gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsteller zu beweisen hat, kommen Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung und Verwässerung der bekannten Marke in Betracht. Die Anlehnung an eine fremde Leistung und die Ausnutzung eines guten Rufs sind für sich allein nicht stets verwerflich; es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten. Anhaltspunkte hiefür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dienstleistungsgebiet und vor allem die Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen.