07.02.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Sind in der Faktura Vertragsbestimmungen in Form von "Fakturenvermerken" enthalten, ist das Stillschweigen zu derartigen Vermerken regelmäßig nicht als Zustimmung anzusehen


Schlagworte: Handelsrecht, Fakturenvermerke, Vertragsbestimmungen
Gesetze:

§ 863 ABGB, § 346 HGB, § 352 HGB

In seinem Erkenntnis vom 28.11.2006 zur GZ 1 Ob 144/06t hat sich der OGH mit "Fakturenvermerken" befasst:

Die von der klagenden Partei verwendeten Rechnungen enthalten jeweils den Satz "Im Falle des Zahlungsverzuges gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen sowie Zinsen von 1,5 % pro Monat als vereinbart".

Dazu der OGH: Eine Faktura dient bloß der Deklaration der vom Rechnungsleger angesprochenen Forderung. Sind in der Faktura dennoch Vertragsbestimmungen in Form von "Fakturenvermerken" enthalten, ist das Stillschweigen zu derartigen Vermerken nach stRsp regelmäßig nicht als Zustimmung anzusehen, da die Faktura kein geeignetes Instrument ist, um rechtlich bedeutsame Erklärungen abzugeben.