16.08.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ausführungen zur Erwerbsunfähigkeit iSd § 133 Abs 2 GSVG


Schlagworte: Gewerbliches Sozialrecht, Erwerbsunfähigkeit, Nach- / Umschulung
Gesetze:

§ 133 Abs 2 GSVG

In seinem Beschluss vom 26.06.2007 zur GZ 10 ObS 69/07f hat sich der OGH mit § 133 Abs 2 GSVG befasst:

OGH: Der Zweck des § 133 Abs 2 GSVG liegt darin, dass ab dem 50. Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur noch eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, so wie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem 50. Lebensjahr der Fall ist (§ 255 Abs 1 und 2 ASVG). Nach stRsp soll dem Versicherten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. Bezweckt aber der in § 133 Abs 2 GSVG vorgesehene Berufsschutz, dass auch dem Selbständigen der Erwerb völlig neuer Kenntnisse nicht zugemutet werden soll, und ist es stRsp zu § 255 Abs 1 und 2 ASVG, dass sich eine halbjährige Zusatzausbildung noch im Rahmen dessen hält, was von einem versicherten Dienstnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden könne, va wenn sie innerbetrieblich erfolgt, so hält sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger die "Nachschulung" wegen deren Mindestdauer vor einem Jahr nicht zumutbar ist, im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.