15.02.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Sozialversicherungsträger entfalten, wenn sie zur Sicherstellung des gesetzlich vorgegebenen Sachleistungssystems mit den Leistungserbringern privatrechtliche Verträge abschließen, eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht; insoweit verfolgen sie nach den Kriterien des EuGH einen rein sozialen Zweck und üben keine wirtschaftliche Tätigkeit aus


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Sozialversicherungsträger, keine wirtschaftliche Tätigkeit
Gesetze:

§ 1 UWG

In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 4 Ob 238/06p hat sich der OGH mit Sozialversicherungsträgern und dem Wettbewerbsrecht befasst:

Der klagende Wettbewerbsverband vertritt ua die Interessen von Ambulatorien für Labormedizin in Form privater Krankenanstalten. Er begehrt im Wesentlichen, die Beklagte (Sozialversicherungsträgerin) zu verpflichten es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Vergütung für medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen Ambulatorien für Labormedizin bei gleicher Leistung gegenüber niedergelassenen Ärzten durch unterschiedliche Tarife bei gleichwertigen Leistungen zu diskriminieren.

Dazu der OGH: Sozialversicherungsträger entfalten, wenn sie zur Sicherstellung des gesetzlich vorgegebenen Sachleistungssystems mit den Leistungserbringern privatrechtliche Verträge abschließen, eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht, mit der sie zur Verwaltung des gesetzlichen Krankenversicherungssystems nach dem ASVG betraut sind und die auf dem Grundsatz der Solidarität beruht, der durch die Gestaltung der Finanzierung (risikounabhängige Beitragsbemessung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit) und die im Wesentlichen gesetzliche Bestimmung des Leistungsumfangs verwirklicht wird. Sie kommen damit einer gesetzlichen Pflicht nach, die vollständig zur Tätigkeit der Krankenkassen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Insoweit verfolgen sie nach den Kriterien des EuGH einen rein sozialen Zweck und üben keine wirtschaftliche Tätigkeit aus.