22.02.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Das angemessene Entgelt iSd § 53 Abs 1 MSchG kann nach den Grundsätzen bemessen werden, die für die Berechnung einer vertraglichen Lizenzgebühr herangezogen werden


Schlagworte: Markenrecht, unbefugte Benutzung, angemessenes Entgelt, Lizenzgebühr
Gesetze:

§ 53 Abs 1 MSchG

In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 3 Ob 222/06b hat sich der OGH mit § 53 Abs 1 MSchG befasst:

OGH: Nach § 53 Abs 1 MSchG hat der durch unbefugte Nutzung einer Marke Verletzte gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.

Der Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 53 Abs 1 MSchG ist ein aus dem § 1041 ABGB erwachsender Vergütungsanspruch für die ungerechtfertigte Verwendung eines Immaterialgüterrechts. Die Höhe der Vergütung entspricht dem Wert der Nutzung des Immaterialgüterrechts, also in der Regel einer angemessenen Lizenzgebühr. Das angemessene Entgelt kann daher nach den Grundsätzen bemessen werden, die für die Berechnung einer vertraglichen Lizenzgebühr herangezogen werden. Dabei ist vor allem die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung des Rechts zu berücksichtigen und es sind die Vor- und Nachteile abzuwägen, die der Verletzer gegenüber einem Lizenznehmer hat. Bei der Bemessung des angemessenen Entgelts ist darauf abzustellen, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Maßgebend ist, welche Nutzung tatsächlich erfolgt, weil auszuschließen ist, dass redliche und vernünftige Parteien ein Entgelt vereinbaren, welches einen Nutzen abgilt, der gar nicht entstehen kann.