01.03.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Zugaben sind nur solche wirtschaftlichen Vorteile, die nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise nicht notwendig zum Leistungsgegenstand des Hauptgeschäfts gehören, sondern eine davon losgelöste wirtschaftliche Bedeutung haben und selbständig zu bewerten sind


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Zugabe
Gesetze:

§ 9a UWG

In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 4 Ob 239/06k hat sich der OGH mit Zugaben gemäß § 9a UWG befasst:

OGH: Wesentliche Voraussetzung für eine Zugabe iSv § 9a Abs 1 UWG ist, dass die gekoppelten Waren oder Dienstleistungen im Verhältnis von Hauptsache und Zugabe stehen. Zugaben sind nur solche wirtschaftlichen Vorteile, die nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise nicht notwendig zum Leistungsgegenstand des Hauptgeschäfts gehören, sondern eine davon losgelöste wirtschaftliche Bedeutung haben und selbständig zu bewerten sind. Das trifft insbesondere dann nicht zu, wenn für Gesamtsachen oder Leistungen, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen verkauft werden, ein einheitliches Entgelt berechnet wird. Ob eine einheitliche Leistung vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsanschauung, die vom Gericht grundsätzlich als Rechtsfrage zu beurteilen ist. Bei der gemeinsamen Abgabe mehrerer Waren oder Leistungen, die zwar eine im Geschäftsverkehr übliche Kombination bilden, daneben aber auch selbstständig angeboten werden, kommt es entscheidend auf die Art des Angebots an. Danach ist zu beurteilen, ob eine Zuwendung als Teil der Hauptleistung, als weitere Hauptleistung im Rahmen einer Kombination oder aber als Zugabe zu werten ist.