01.03.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Krankheitsbezogene Angaben sind bei der Werbung für Lebensmittel generell verboten, gesundheitsbezogene Angaben nur bei Irreführungseignung


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Verbot krankheitsbezogener Angaben bei Nahrungs(ergänzungs)mitteln
Gesetze:

§ 5 Abs 3 LMSVG, § 1 UWG

In seinem Erkenntnis vom 19.12.2006 zur GZ 4 Ob 171/06k hat sich der OGH mit dem Verbot krankheitsbezogener Angaben bei Nahrungs(ergänzungs)mitteln befasst:

OGH: Seit der LMG-Novelle 2003 sind krankheitsbezogene Angaben bei der Werbung für Lebensmittel generell verboten, gesundheitsbezogene Angaben nur bei Irreführungseignung.

Nach § 5 Abs 3 LMSVG ist schon das Erwecken des Eindrucks verboten, ein Lebensmittel habe Eigenschaften, die Krankheiten vorbeugen, behandeln oder heilen. Für die Beurteilung der Frage, ob dieser erweckt wird, kann - wie schon bei § 9 Abs 1 LMG idF vor der LMG-Novelle 2003 - die Rsp zu § 2 UWG herangezogen werden. Maßgebend ist daher das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet. Bei der Beurteilung darf die Werbung nicht in subtiler (spitzfindiger) Weise zergliedert werden, vielmehr entscheidet der Gesamteindruck.