01.03.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Eine Umkehr der Beweislast aufgrund einer Interessenabwägung ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, während dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderliche Aufklärung zu geben


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Irreführung, vergleichende Werbung, Beweislast
Gesetze:

§ 2 Abs 5 UWG

In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 4 Ob 226/06y hat sich der OGH mit der Beweislast bei Irreführung im Wettbewerbsrecht befasst:

OGH: Zwar trifft die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe grundsätzlich den Kläger. Anderes gilt aber nach § 2 Abs 5 UWG nicht nur für Fälle der vergleichenden Werbung, sondern ganz allgemein dann, wenn eine Umkehr der Beweislast aufgrund einer Interessenabwägung angemessen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, während dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderliche Aufklärung zu geben.