01.03.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Wurde dem Geschäftsführer-Gesellschafter einer GesBR die Geschäftsführungsbefugnis unentziehbar durch Vertrag eingeräumt, kommt seine Ausschließung nach § 1210 ABGB in Betracht; bei sonst vertraglich eingeräumter Geschäftsführungsbefugnis kommt eine Entziehung nur aus wichtigem Grund in Betracht


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Abberufung eines Geschäftsführer-Gesellschafters einer GesBR
Gesetze:

§ 838a ABGB, § 1188 ABGB, § 1190ABGB, § 1210 ABGB, § 117 HGB

In seinem Beschluss vom 21.12.2006 zur GZ 6 Ob 268/06i hat sich der OGH mit der Abberufung eines Geschäftsführer-Gesellschafters einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht befasst:

OGH: Bei der Frage der Abberufung eines Geschäftsführer-Gesellschafters einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist zu unterscheiden: Mangels eines vertraglichen Rechts des Gesellschafters zur Geschäftsführung kann dieser jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Kapitalgesellschafter im Sinn des § 1020 ABGB abberufen werden. Wurde dem Geschäftsführer-Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis unentziehbar durch Vertrag eingeräumt, kommt seine Ausschließung nach § 1210 ABGB in Betracht. Bei sonst vertraglich eingeräumter Geschäftsführungsbefugnis - dies kann entweder bereits im Gesellschaftsvertrag oder später durch die übrigen Gesellschafter erfolgen - kommt eine Entziehung nur aus wichtigem Grund in Betracht. Bei einer Zweipersonengesellschaft nach bürgerlichem Recht, in dem einem der beiden Gesellschafter vertraglich (aber nicht unentziehbar) die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde, ist gemäß § 1190 ABGB auf die Bestimmungen der §§ 833 bis 842 ABGB zurückzugreifen. Durch die Verweisung des § 1190 ABGB auch auf § 838a ABGB ist im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.