08.03.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Dass die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück)übereignung bzw (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Übertragung von Geschäftsanteilen, Notariatsaktform, Treuhänder
Gesetze:

§ 76 GmbHG

In seinem Erkenntnis vom 20.12.2006 zur GZ 7 Ob 203/06p hat sich der OGH mit der Übertragung von Geschäftsanteilen befasst:

OGH: Nach stRsp gilt das Formgebot des Notariatsaktes gemäß § 76 Abs 2 GmbHG sowohl für das Verpflichtungsgeschäft als auch für das Verfügungsgeschäft. Dass die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück)übereignung bzw (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf. Für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich.