16.08.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Es kann für die Beurteilung als "Selbstzahler" bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der Betreffende die Kosten für Unterbringung und Versorgung in einer stationären Einrichtung von vornherein aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen getragen hat oder dem Sozialhilfeträger die von diesem zunächst bevorschussten Kosten zur Gänze ersetzt hat


Schlagworte: Sozialrecht, Pflegegeld, Selbstzahler, Ersatzansprüche, Differenzruhen
Gesetze:

§ 13 BPGG

In seinem Beschluss vom 26.06.2007 zur GZ 10 ObS 64/07w hat sich der OGH mit dem Pflegegeld befasst:

OGH: Es kann für die Beurteilung als "Selbstzahler" bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der Betreffende die Kosten für Unterbringung und Versorgung in einer stationären Einrichtung von vornherein aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen getragen hat oder dem Sozialhilfeträger die von diesem zunächst bevorschussten Kosten zur Gänze ersetzt hat. Entscheidend für die Behandlung als "Selbstzahler" ist, dass die Kosten der stationären Pflege vom Betreffenden letztlich ausschließlich aus eigenen Einkünften bzw eigenem Vermögen bestritten wurden.