15.03.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Die "Spürbarkeit" durch eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung als Voraussetzung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens nach § 1 UWG entspricht ihrem Wesen nach der für einen Verstoß gemäß § 2 UWG geforderten "Relevanz" der Irreführung infolge Beeinflussung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise bei der näheren Angebotsprüfung


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Relevanz der Irreführung, Spürbarkeit wettbewerbswidrigen Verhaltens
Gesetze:

§ 1 UWG, § 2 UWG

In seinem Beschluss vom 16.01.2007 zur GZ 4 Ob 222/06k hat sich der OGH mit dem Verhältnis zwischen der bei Verstößen gegen § 2 UWG geforderten "Relevanz" der Irreführung und der nach § 1 UWG erforderlichen "Spürbarkeit" wettbewerbswidrigen Verhaltens befasst:

OGH: Die "Spürbarkeit" durch eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung als Voraussetzung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens nach § 1 UWG entspricht ihrem Wesen nach der für einen Verstoß gemäß § 2 UWG geforderten "Relevanz" der Irreführung infolge Beeinflussung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise bei der näheren Angebotsprüfung. Ist die unrichtige Angabe daher geeignet, das Kaufverhalten eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise der Beklagten zu beeinflussen, so muss das beanstandete Verhalten zwangsläufig auch als geeignet angesehen werden, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.