15.03.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Das Hinzufügen des Namens, des Wohnorts oder der Gesellschaftsform zu einer fremden Bezeichnung ist idR nicht geeignet, dem Durchschnittsleser oder Durchschnittshörer ersichtlich zu machen, dass keine organisatorischen Zusammenhänge oder wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Zeicheninhaber bestehen


Schlagworte: Markenschutzrecht, Verwechslungsgefahr
Gesetze:

§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG

In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 4 Ob 220/06s hat sich der OGH mit der Verwechslungsgefahr iSv § 10 Abs 1 Z 2 MSchG befasst:

OGH: Ob Verwechslungsgefahr iSv § 10 Abs 1 Z 2 MSchG vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Bei Warenidentität einschließlich hochgradiger Warenähnlichkeit ist ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand. Entscheidend ist der Gesamteindruck, den ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher gewinnt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrgenommen werden. Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck zwar in der Regel der Wortbestandteil maßgebend. Anderes gilt aber dann, wenn der Wortbestandteil der angegriffenen Marke weder (besonders) unterscheidungskräftig noch im Vergleich zum Bildbestandteil auffälliger ist. Dass die Beklagte in das Eingriffszeichen auch ihre eigene Unternehmensbezeichnung aufgenommen hat, hilft ihr nicht weiter; mittelbare Verwechslungsgefahr kann trotzdem bestehen. Nach der Rsp des OGH ist das Hinzufügen des Namens, des Wohnorts oder der Gesellschaftsform zu einer fremden Bezeichnung idR nicht geeignet, dem Durchschnittsleser oder Durchschnittshörer ersichtlich zu machen, dass keine organisatorischen Zusammenhänge oder wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Zeicheninhaber bestehen.