06.04.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Werden durch eine kartellgerichtliche Entscheidung öffentliche Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts berührt, sind die Amtsparteien grundsätzlich befugt, diese Entscheidung mit Rekurs zu bekämpfen, sofern ihnen nicht ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlt; der Tatbestand des Herbeiführens einer Unternehmensverbindung iSd § 7 Abs 1 Z 5 KartG ist schon verwirklicht, wenn ein Unternehmen die bloße Möglichkeit erlangt, beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens auszuüben; nicht erforderlich ist hingegen, dass dies auch die erklärte Absicht der Parteien ist oder dass ein solcher Einfluss dann auch tatsächlich ausgeübt wird


Schlagworte: Kartellrecht, Unternehmensverbindung, Beschwer, Amtsparteien
Gesetze:

§ 7 Abs 1 KartG

In seinem Beschluss vom 21.03.2007 zur GZ 16 Ok 1/07 hat sich der OGH mit dem Kartellrecht befasst:

OGH: Unzulässig ist ein Rekurs jedenfalls dann, wenn der Partei, die ihn eingebracht hat, die Beschwer fehlt. Beschwer ist das in höherer Instanz vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelswerbers. Jedes zulässige Rechtsmittel setzt eine Beschwer voraus; dies gilt auch im Außerstreitverfahren. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Dies trifft auch auf Rekurse von Amtsparteien im Kartellverfahren zu. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Partei beschwert ist, soll kein kleinlicher Maßstab angelegt werden; sie ist nur dort zu verneinen, wo die Rechtsstellung der Beteiligten nicht gefährdet ist. Den Amtsparteien des Kartellverfahrens obliegt es nach dem Gesetz (§ 1 Abs 1 WettbG für die Bundeswettbewerbsbehörde, § 75 Abs 1 KartG für den Bundeskartellanwalt), funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und das öffentliche Interesse in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts zu vertreten. Werden durch eine kartellgerichtliche Entscheidung öffentliche Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts berührt, sind die Amtsparteien daher grundsätzlich befugt, diese Entscheidung mit Rekurs zu bekämpfen, sofern ihnen nicht ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. Erfasst werden sollen Vorgänge mit (potentiell) konzentrativem Effekt, an denen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind. Zielrichtung der Fusionskontrolle ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern und zu verhindern, dass eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Daraus folgt, dass der dem § 7 KartG zugrunde liegende Zusammenschlussbegriff ein objektiver ist: Ein Zusammenschluss liegt immer schon dann vor, wenn einer der dort näher umschriebenen Tatbestände seinem äußeren Erscheinungsbild nach erfüllt ist; auf die Willensrichtung der Beteiligten kommt es in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht an. So genügt zur Herbeiführung einer Unternehmensverbindung gem § 7 Abs 1 Z 5 KartG nach einhelliger Auffassung, dass ein Unternehmen die bloße Möglichkeit erlangt, beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens auszuüben; nicht erforderlich ist hingegen, dass ein solcher Einfluss dann auch tatsächlich ausgeübt wird.