06.04.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Voraussetzung für den Schutz von Computerprogrammen ist, dass sie eine gewisse Komplexität aufweisen, wie dies der Fall ist, wenn die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte


Schlagworte: Urheberrecht, Computerprogramm
Gesetze:

§ 40a UrhG

In seinem Erkenntnis vom 16.01.2007 zur GZ 4 Ob 198/06f hat sich der OGH mit dem urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen befasst:

OGH: Computerprogramme sind häufig mühevolle, unter entsprechendem Arbeitsaufwand hergestellte Leistungen. Voraussetzung für ihren Schutz ist, dass sie eine gewisse Komplexität aufweisen, wie dies der Fall ist, wenn die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte. Dies ist entweder bei komplexen Programmen oder dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich ist auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im Wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann.