06.04.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originals in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Übernahme fremder Leistung
Gesetze:

§ 1 UWG

In seinem Erkenntnis vom 16.01.2007 zur GZ 4 Ob 198/06f hat sich der OGH mit § 1 UWG und der Übernahme fremder Leistung befasst:

OGH: Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigenen mühevollen und kostspieligen Leistung Konkurrenz zu machen, verstößt damit gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originals in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. Das Aufwenden von Mühe und Kosten durch einen Unternehmer, der sich - auch im Interesse der Allgemeinheit an billigen Produkten - um Kostenminimierung bemühen muss, kann nur dann verlangt werden, wenn andernfalls die Interessen eines Mitbewerbers geschädigt werden könnten. Bei der glatten Übernahme kann es keine Rolle spielen, wie groß der Gestaltungsspielraum ist.