16.08.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Nebengebühren gem § 22 Abs 1 VBG sind bei der Berechnung der ASVG-Pension nicht zu berücksichtigen


Schlagworte: Sozialrecht, ASVG-Pension, Vertragsbediensteter, Nebengebühren, Pensionsbemessung
Gesetze:

§ 22 VBG, § 238 ASVG

In seinem Erkenntnis vom 05.06.2007 zur GZ 10 ObS 39/07v hat sich der OGH mit der Frage der Berücksichtigung von Nebengebührenwerten bei der Bemessung der ASVG-Pension eines Vertragsbediensteten des Bundes befasst:

Der Revisionswerber meint im Wesentlichen, aus § 22 Abs 1 VBG ergebe sich, dass die von ihm als Vertragsbediensteter des Bundes vom 1. 10. 1970 bis 30. 9. 1980 erworbenen Nebengebührenwerte bei der Berechnung seiner ASVG-Pension zu berücksichtigen seien.

Dazu der OGH: Gem § 22 Abs 1 Satz 1 VBG gelten für die "Nebengebühren" eines Vertragsbediensteten die "einschlägigen Bestimmungen" für die Bundesbeamten sinngemäß. Aus dem Wortlaut (arg: "Nebengebühren" und nicht "Nebengebührenzulage") und aus dem Umstand, dass das VBG nicht das Leistungsrecht pensionierter Vertragsbediensteter des Bundes regelt, sondern nur Regelungen für das privatrechtliche aktive Dienstverhältnis der Bundesbediensteten trifft, und das ASVG, nach dem allein sich der Pensionsanspruch des Klägers bestimmt, eine Nebengebührenzulage nicht kennt, folgt, dass sich die Anordnung des § 22 Abs 1 Satz 1 VBG nicht auf den Abschnitt IX des Pensionsgesetz 1965 bezieht. Bei den in § 22 Abs 1 VBG angesprochenen Nebengebühren handelt es sich um Geldleistungen, die zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen, Mehraufwendungen oder andere Besonderheiten des Dienstes abgelten oder Belohnungscharakter haben. Die "einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" sind die §§ 15 bis 20d, § 113b GehG.