12.04.2007 Wirtschaftsrecht
OGH: Eine in Österreich nicht rezeptpflichtige Arzneispezialität darf im Inland in üblichen, dem persönlichen Bedarf von Empfängern entsprechenden Mengen im Weg des grenzüberschreitenden Versandhandels aus dem EWR vertrieben werden, wenn sie dort in Verkehr gebracht werden darf und nicht rezeptpflichtig ist; ein solcher Vertrieb darf auch im Internet beworben werden
Schlagworte: Arzneimittelrecht, Werbung, Versand, Internet, nicht rezeptpflichtig
Gesetze:
§ 59 Abs 9 AMG, § 53 Abs 1 Z 13 AMG
In seinem Beschluss vom 13.02.2007 zur GZ 4 Ob 243/06y hat sich der OGH mit dem grenzüberschreitenden Arzneimittelversand befasst:
OGH: Eine in Österreich nicht rezeptpflichtige Arzneispezialität darf im Inland in üblichen, dem persönlichen Bedarf von Empfängern entsprechenden Mengen im Weg des grenzüberschreitenden Versandhandels aus dem EWR vertrieben werden, wenn sie dort in Verkehr gebracht werden darf und nicht rezeptpflichtig ist; ein solcher Vertrieb darf auch im Internet beworben werden.