25.04.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Bei Produkten, die schon ihrem Wesen nach zum wiederholten Einsatz bestimmt sind und bei denen unter Teilen der angesprochenen Verbraucherkreise ein reger Informationsaustausch über ihre Einsatzmöglichkeiten stattfindet (hier: Pflanzenschutzmittel), sind irreführende Angaben auch dann von wettbewerblicher Relevanz, wenn sie sich nicht auf dem Produkt oder seiner Verpackung, sondern in einer dem Produkt angeklebten gefalteten Gebrauchsanweisung befinden


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Irreführung, Gebrauchsanweisung
Gesetze:

§ 2 UWG

In seinem Beschluss vom 13.02.2007 zur GZ 4 Ob 242/06a hat sich der OGH mit der Irreführungseignung von Angaben in Gebrauchsanweisungen befasst:

Im Anlassfall befinden sich die irreführenden Angaben im Text der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels. Diese ist mit einem Klebeband derart auf der Rückseite des Produkts befestigt, dass sie der Käufer regelmäßig erst nach dem Geschäftsabschluss erstmals entfalten und sich damit näher befassen wird.

Dazu der OGH: Bei Produkten, die schon ihrem Wesen nach zum wiederholten Einsatz bestimmt sind und bei denen unter Teilen der angesprochenen Verbraucherkreise ein reger Informationsaustausch über ihre Einsatzmöglichkeiten stattfindet (hier: Pflanzenschutzmittel), sind irreführende Angaben auch dann von wettbewerblicher Relevanz, wenn sie sich nicht auf dem Produkt oder seiner Verpackung, sondern in einer dem Produkt angeklebten gefalteten Gebrauchsanweisung befinden.