26.04.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Marktinformationsverfahren verstoßen dann gegen Art 81 EGV, wenn die beteiligten Wettbewerber zeitnah Informationen über solche Umstände austauschen, die nicht allgemein und ohne weiteres verfügbar und für den Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen von Bedeutung sind


Schlagworte: Kartellrecht, Wettbewerbsbeschränkung
Gesetze:

Art 81 EGV

In seinem Beschluss vom 21.03.2007 zur GZ 16 Ok 12/06 hat sich der OGH mit der Wettbewerbsbeschränkung iSv Art 81 EGV befasst:

OGH: Marktinformationsverfahren verstoßen dann gegen Art 81 EGV, wenn die beteiligten Wettbewerber zeitnah Informationen über solche Umstände austauschen, die nicht allgemein und ohne Weiteres verfügbar und für den Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Ungewissheit über das Marktverhalten der Wettbewerber beeinträchtigt oder gar beseitigt wird. Zutreffend beurteilt der gerichtliche Sachverständige die Wettbewerbswirkung des beanstandeten Informationsaustausches deshalb danach, inwiefern die anderen Marktteilnehmer daraus Rückschlüsse auf die Strategie des einzelnen Gruppenmitglieds oder auf dessen Einzelgeschäfte ziehen können.

Eine unter Art 81 Abs 1 EGV fallende Vereinbarung erfüllt die Voraussetzungen des Art 81 Abs 3 EGV, wenn die Vorteile, die sich aus der Absprache ergeben, größer als die sich aus ihr ergebenden Nachteile sind.

Die isolierte Beurteilung, ob sich ein bestimmter Vertrag auf den Wert der daran beteiligten Unternehmen auswirkt, und ob er die Wahrscheinlichkeit eines Unternehmens(-anteils)erwerbs durch Mitbewerber beeinflusst, ist unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten ohne Bedeutung.