26.04.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Vor allem beim Eingehen ungewöhnlich großer Verpflichtungen oder besonderer Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig nicht üblich sind, ist die Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts zu bejahen


Schlagworte: Unternehmensrecht, Handlungsvollmacht, ungewöhnliche Geschäfte
Gesetze:

§ 54 UGB

In seinem Beschluss vom 27.02.2007 zur GZ 10 Ob 19/07b hat sich der OGH mit der Handlungsvollmacht und ungewöhnlichen Geschäften befasst:

OGH: Nach der Rechtsprechung des OGH ist die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts nach § 54 Abs 1 UGB nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen. Die Grenze zur Ungewöhnlichkeit kann nicht bloß unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der vertragsmäßigen Erfüllung geprüft werden, vielmehr müssen auch die mit dem Geschäft verbundenen Risken und die Folgen allenfalls auftretender Hindernisse bei der Erfüllung in Betracht gezogen werden. Selbst dann, wenn ein Geschäft oder eine Rechtshandlung der Art nach zwar in den Vollmachtsrahmen fällt, kann das einzelne Geschäft dennoch wegen seiner Eigenart, wie etwa seiner besonderen Tragweite, dessen spekulativen Einschlages udgl durch die Vollmacht nicht gedeckt sein. Vor allem beim Eingehen ungewöhnlich großer Verpflichtungen oder besonderer Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig nicht üblich sind, ist die Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts zu bejahen.