26.04.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Aufsichtsratsmitgliedern kommt im Verfahren betreffend ihre Eintragung oder Löschung keine Rekurslegitimation zu


Schlagworte: Firmenbuchrecht, Gesellschaftsrecht, GmbH, Aufsichtsratsmitglieder, Eintragung / Löschung, Gesellschafterbeschluss, Rekurs
Gesetze:

§ 15 FBG, § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, § 45 AußStrG, § 16 GmbHG, § 30b Abs 3 GmbHG

In seinem Beschluss vom 15.02.2007 zur GZ 6 Ob 14/07p hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein durch Gesellschafterbeschluss abberufenes Mitglied des Aufsichtsrates einer GmbH die vom Firmenbuchgericht bewilligte Eintragung seiner Abberufung mit Rekurs bekämpfen kann:

OGH: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Geschäftsführer einer GmbH gegen den Beschluss des Firmenbuchgerichtes auf Eintragung seiner Abberufung keine Parteistellung und demnach auch kein Rekursrecht zu, weil diese Eintragung nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ wirkt. Sie äußert nur im Rahmen des § 15 UGB und des § 17 Abs 3 GmbHG Rechtswirkungen und berührt deshalb die tatsächliche rechtliche Stellung eines allenfalls entgegen der wahren Rechtslage zu Unrecht als abberufen in das Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers nicht. Vielmehr bleibt die Abberufung des Geschäftsführers und die Neubestellung einer anderen Person zum Geschäftsführer so lange bestehen, bis der Generalversammlungsbeschluss allenfalls durch Urteil umgestoßen wird. Diese Überlegungen gelten gleichfalls für Aufsichtsratsmitglieder. Auch deren Rechtsstellung wird durch die bloß deklarativ wirkende Eintragung im Firmenbuch nicht berührt. Die Beendigung ihrer Organfunktion ergibt sich vielmehr ausschließlich aus der Abberufung in der Generalversammlung iSd § 30b Abs 3 GmbHG. Die Abberufung wird aber - wie jede Abberufung von Organmitgliedern einer GmbH - sofort mit Zugang der Erklärung wirksam. In diesem Sinne entspricht es daher auch der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, dass Aufsichtsratsmitgliedern im Verfahren betreffend ihre Eintragung oder Löschung keine Rekurslegitimation zukommt.