23.08.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ein ex-lege Übergang der Dienstverhältnisse im Zuge eines Betriebsübergangs kann unter bestimmten Voraussetzungen dadurch vermieden werden, dass die Arbeitsverhältnisse zum Veräußerer aufrecht erhalten werden, dieser aber die Dienstnehmer des übergegangenen Betriebs dem Erwerber überlässt


Schlagworte: Betriebsübergang, ex-lege Übergang der Dienstverhältnisse
Gesetze:

§ 3 AVRAG, AÜG

In seinem Erkenntnis vom 25.06.2007 zur GZ 9 ObA 125/06g hat sich der OGH mit dem Betriebsübergang befasst:

Die Beklagte hat anlässlich der Ausgliederung des Altenheims mit der erwerbenden Gesellschaft iSd als Bestandteil der Vereinbarung bezeichneten Grundsätze des AÜG die Überlassung der Vertragsbediensteten für deren Betrieb vereinbart.

Dazu der OGH: Der OGH teilt die auch in der Lehre vertretene Auffassung, dass ein ex-lege Übergang der Dienstverhältnisse im Zuge eines Betriebsübergangs unter bestimmten Voraussetzungen dadurch vermieden werden kann, dass die Arbeitsverhältnisse zum Veräußerer aufrecht erhalten werden, dieser aber die Dienstnehmer des übergegangenen Betriebs dem Erwerber überlässt. Eine solche Konstruktion ist jedenfalls dann zulässig, wenn ihr die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen und wenn sie für diese günstiger ist als der Übergang ihrer Dienstverhältnisse auf den Erwerber. Solche Überlassungskonstruktionen, die den genannten Anforderungen entsprechen, gegen den Willen der durch die Eintrittsautomatik geschützten Arbeitnehmer nicht zuzulassen, würde den mit der Eintrittsautomatik angestrebten Zweck pervertieren.