09.05.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Bei Verhängung einer Zwangsstrafe im Firmenbuchverfahren ist eine mündliche Verhandlung keineswegs zwingend, sondern nur dann vorzunehmen, wenn sie das Gericht für erforderlich hält


Schlagworte: Firmenbuchrecht, Zwangsstrafe
Gesetze:

§ 24 FBG

In seinem Beschluss vom 15.02.2007 zur GZ 6 Ob 293/06s hat sich der OGH mit der Verhängung einer Zwangsstrafe im Firmenbuchverfahren befasst:

OGH: Aufforderung und Androhung der Zwangsstrafe dienen der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Der Einwand der Rechtsmittelwerber, Art 6 EMRK erfordere eine mündliche Verhandlung vor Verhängung einer Strafe im Ausmaß von bis zu 3.600 EUR, übersieht, dass eine mündliche Verhandlung keineswegs zwingend, sondern nur dann vorzunehmen ist, wenn sie das Gericht für erforderlich hält. Damit sie dem Zweck eines Druckmittels für die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung dient, darf die Zwangsstrafe nicht zu niedrig angesetzt werden.

Der Umstand, dass der EuGH aus Anlass eines Vorabentscheidungsersuchens des LG Feldkirch Firmenbuchgerichte nicht als vorlageberechtigte Gerichte beurteilte, besagt nicht, dass das Zwangsstrafenverfahren vor dem Rechtspfleger des Firmenbuchgerichts nicht die Qualität eines Tribunals im Sinn des Art 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK hätte.