09.05.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Geschützt nach der Gemeinschaftsgeschmacksmuster-VO sind weder das Original noch die entsprechend hergestellten Erzeugnisse an sich, sondern die sich am Erzeugnis zeigende Gestaltung


Schlagworte: Musterrecht, Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Gesetze:

GGV - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl L 3, S. 1)

In seinem Beschluss vom 13.02.2007 zur GZ 4 Ob 246/06i hat sich der OGH mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster befasst:

OGH: Gegenstand des Schutzrechts nach der GGV ist nicht ein Erzeugnis, sondern die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt (Art 3 lit a GGV). Geschützt sind demnach weder das Original noch die entsprechend hergestellten Erzeugnisse an sich, sondern die sich am Erzeugnis zeigende Gestaltung.