09.05.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Ausführungen zur vergleichenden Werbung


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, vergleichende Werbung, Irreführung, Preisvergleiche
Gesetze:

§ 2 UWG, § 1 UWG

In seinem Beschluss vom 13.02.2007 zur GZ 4 Ob 12/07d hat sich der OGH mit der vergleichenden Werbung befasst:

OGH: Vergleichende Werbung ist nach stRsp des OGH primär nach § 2 UWG zu beurteilen und wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn beworbene, und objektiv nachprüfbare Umstände nicht den Tatsachen entsprechen oder die Ankündigung sonst zur Irreführung geeignet ist. Dabei kann auch durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen werden, wenn die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen. Diese Grundsätze gelten auch für Preisvergleiche. Für den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikation gelten die gleichen Grundsätze wie auf anderen Gebieten.