09.05.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Bei der (Internet-)Werbung für Pauschalangebote ist der Hinweis, welche Kosten bei einem Überschreiten des vereinbarten Leistungsumfangs entstehen, nicht erforderlich, weil kein Verbraucher annehmen wird, dass solche Zusatzleistungen unentgeltlich sind


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Irreführung, Werbung, Zusatzkosten, Pauschalangebot
Gesetze:

§ 2 UWG

In seinem Beschluss vom 13.02.2007 zur GZ 4 Ob 7/07v hat sich der OGH mit der Irreführung bei Werbung für Pauschalangeboten befasst:

Die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte bei der Internet-Werbung für Pauschalangebote nicht ausreichend deutlich gemacht hat, welche Kosten bei einem Überschreiten des vereinbarten Leistungsumfangs entstehen.

Dazu der OGH: Ein solcher Hinweis ist im Allgemeinen nicht erforderlich, weil kein Verbraucher annehmen wird, dass solche Zusatzleistungen unentgeltlich sind. Es handelt sich daher nicht um unerwartete Zusatzkosten, auf die in der Preiswerbung hingewiesen werden müsste.