24.05.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Fremde Markennamen dürfen - mittels Keyword Advertising - nicht dazu genutzt werden, um damit eine Einblendung direkt vor den Suchergebnissen zu erreichen


Schlagworte: Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Keyword Advertising, Verwechslungsgefahr
Gesetze:

§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG, § 1 UWG, § 9 UWG

In seinem Beschluss vom 20.03.2007 zur GZ 17 Ob 1/07g hat sich der OGH mit dem Keyword Advertising befasst:

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte leite durch Keyword Advertising Kunden, die durch Eingabe des Zeichens "Wein & Co" zielgerichtet nach Produkten der Klägerin suchen, bewusst und unter Ausbeutung des guten Rufs dieses Zeichens auf die eigene Website um, um den Absatz gleichartiger Waren über den eigenen Onlineshop zu fördern.

Dazu der OGH: Unter "Keyword Advertising" wird eine Werbemethode verstanden, die das Aufscheinen von Anzeigen in Trefferlisten von Suchmaschinen mit der Eingabe bestimmter Begriffe verknüpft. Diese Begriffe "bucht" das werbende Unternehmen beim Suchmaschinenbetreiber. Es sind dies regelmäßig Begriffe, die im Internet häufig als Suchwort eingegeben werden, darunter oftmals auch geschützte Kennzeichen eines anderen. Gibt ein Nutzer der Suchmaschine ein solches Kennzeichen als Suchwort ein, so erscheint in der Trefferliste nicht nur ein Hinweis auf die Internetpräsenz des an sich gesuchten Unternehmens, sondern auch ein Hinweis auf das werbende Unternehmen. Seine Einschaltung scheint entweder an erster Stelle der Trefferliste mit einer mehr oder weniger deutlichen Kennzeichnung als Werbung oder auch in einem getrennten Werbeblock in Form eines Werbebanners auf. Über einen Link gelangt der Nutzer zur Website des Werbenden.

Nach § 10 Abs 1 Z 2 MSchG liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und dies die Gefahr von Verwechslungen begründet. Die Beklagte nutzt den Wortbestandteil der Wortbildmarke der Klägerin und damit ein mit dieser Marke ähnliches Zeichen als Suchwort und auch zur Kennzeichnung ihres eigenen Angebots. Soweit sie damit ihre Anzeige überschreibt, ist die Gefahr von Verwechslungen offenkundig. Verwechslungsgefahr wird jedoch auch dadurch begründet, dass bei Eingabe des Suchworts der Hinweis auf die Website der Beklagten in der Trefferliste noch vor dem Hinweis auf die Website der Klägerin aufscheint oder besonders hervorgehoben wird. Die Vorreihung lässt ebenso wie die Hervorhebung den Eindruck eines besonderen Zusammenhangs zwischen dem Suchwort und dem Angebot der Beklagten entstehen, was wiederum den Eindruck wirtschaftlicher oder organisatorischer Nahebeziehungen zwischen der Klägerin und Beklagten entstehen lässt, weil "Wein & Co" ein für die Klägerin geschütztes Zeichen ist. Damit verletzt die Beklagte die Markenrechte der Klägerin.

Ob eine Markenverletzung auch dann vorliegt, wenn die Verknüpfung nur dazu führt, dass die Werbeeinschaltung der Beklagten in einem mit "Anzeige" überschriebenen Textblock am rechten oberen Seitenrand aufscheint, kann offen bleiben.