24.05.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Ein fehlendes Impressum ist nicht geeignet, dem Medieninhaber einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen, weil die beanstandete Unterlassung keine nicht bloß unerhebliche Nachfrageverlagerung herbeiführen kann


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Medienrecht, fehlendes Impressum
Gesetze:

§ 1 UWG, § 24 MedienG, § 25 MedienG

In seinem Beschluss vom 20.03.2007 zur GZ 4 Ob 38/07b hat sich der OGH mit dem fehlenden Impressum und § 1 UWG befasst:

Die beanstandete Gratiszeitung ohne Impressum verweist auf die gleichzeitig erscheinende gleichnamige Kaufzeitung desselben Medieninhabers, die das gesetzmäßige Impressum enthält.

Dazu der OGH: Ein Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln iSd § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Von einem Vorsprung in diesem Sinn kann nach neuerer Rechtsprechung nur gesprochen werden, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken. Die Wettbewerbswidrigkeit kann nämlich nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst, weil es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein kann, gegen jede noch so geringe Nachfrageverlagerung vorzugehen.

Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, das fehlende Impressum in der gratis verteilten (umfänglich reduzierten) Ausgabe der Tageszeitung bewirke keine spürbare Nachfrageverlagerung, bildet weder unter dem Aspekt der dadurch veranlassten Erschwerung der Verfolgung allfälliger Rechtsverstöße (Erfordernis des Erwerbs der entgeltlichen Ausgabe, allenfalls zwischenzeitig eingetretene Änderung des Impressums, was gar nicht behauptet wurde) noch der erzielten Absatzsteigerung für die Kaufzeitung (durch Kunden die am Impressum interessiert sind und bei Abdruck des Impressums in der Gratisausgabe vom Kauf der entgeltlichen Ausgabe Abstand genommen hätten) eine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.