24.05.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Das in § 20 ECG verankerte Herkunftslandprinzip steht der Anwendung österreichischen Wettbewerbsrecht auf an österreichische Verbraucher gerichtete Online-Werbung nicht entgegen


Schlagworte: E-Commerce-Recht, Wettbewerbsrecht, Abweichungen vom Herkunftslandprinzip, Online-Werbung
Gesetze:

§ 20 ECG, § 22 ECG, § 3 Z 1 ECG, § 1 UWG

In seinem Beschluss vom 20.03.2007 zur GZ 4 Ob 47/07a hat sich der OGH mit dem ECG und Online-Werbung befasst:

Das Berufungsgericht verbot der Beklagten, in ihrer Werbung in Österreich, insbesondere in Werbezusendungen, die sie in Österreich zur Verteilung bringt und/oder auf Websites, die in deutscher Sprache verfasst und in Österreich aufrufbar sind, zu behaupten, die von ihr vertriebenen Präparate könnten schwerste Erkrankungen wie insbesondere Krebs heilen und/oder ihnen vorbeugen, wenn diese Behauptungen wissenschaftlich nicht erwiesen sind und darauf nicht in eindeutiger und unmissverständlicher Weise hingewiesen wird.

Dazu der OGH: Der OGH hielt bereits fest, dass das in § 20 ECG verankerte Herkunftslandprinzip der Anwendung österreichischen Wettbewerbsrecht auf an österreichische Verbraucher gerichtete Online-Werbung nicht entgegensteht. Zwar ist Online-Werbung ausdrücklich in der Aufzählung des § 3 Z 1 ECG enthalten (Dienste der Informationsgesellschaft). Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes besteht aber im Rahmen des § 22 Abs 2 Z 5 ECG eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip auch im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten (hier: irreführender Werbung), weshalb eine Irreführung inländischer Verbraucher im Rahmen von dem ECG unterliegenden Sachverhalten nach § 2 UWG zu beurteilen ist. Ob das geschützte Allgemeininteresse (hier der Schutz vor irreführenden "Gesundheitsangaben" bei Nahrungsergänzungsmitteln) durch den Diensteanbieter ernstlich und schwerwiegend gefährdet wird und die Maßnahme (Werbeverbot) in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen steht, also erforderlich und verhältnismäßig ist (§ 22 Abs 1 ECG), muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.