31.05.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Hat das Vertragsunternehmen seine in den AGB des Händlervertrags angeführten Sorgfaltspflichten erfüllt, trägt die Kreditkartengesellschaft das Risiko eines Missbrauchs der Kreditkarte durch Dritte; ist der Vertragsunternehmer jedoch seinen vertraglichen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen, entsteht keine (abstrakte) Zahlungsverpflichtung der Kreditkartengesellschaft


Schlagworte: Händlervertrag, Kreditkartenunternehmen, Kreditkartenmissbrauch, Sorgfaltspflichten
Gesetze:

§§ 1400 ff ABGB

In seinem Beschluss vom 28.03.2007 zur GZ 6 Ob 2/07y hat sich der OGH mit der Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft bei Kreditkartenmissbrauch befasst:

Der Kläger betreibt einen Automatenspielbetrieb. Um seinen Kunden eine Teilnahme am Spielbetrieb ohne Barzahlung zu ermöglichen, hatte er mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Verwendung von Kreditkarten getroffen, die von der Beklagten, anderen Gesellschaften des E*****-Verbundes oder anderen, von der Beklagten vertretenen Kreditkartenorganisationen ausgegeben werden. In der Folge wurden Transaktionen mit gefälschten Kreditkarten durchgeführt.

Dazu der OGH: Die Zahlungspflicht der Kreditkartengesellschaft ist insofern eingeschränkt, als sie nur besteht, wenn das Vertragsunternehmen bestimmte, in den Geschäftsbedingungen festgelegte "Sorgfaltspflichten" bei Annahme der Kreditkarte einhält. Zu diesen Sorgfaltspflichten gehören die Überprüfung der Unterschriften auf Zahlungsbeleg und Kreditkarte auf ihre Übereinstimmung, die Prüfung der Gültigkeitsdauer der Karte wie auch die Einholung einer Genehmigung der Kreditkartengesellschaft, wenn der Karteninhaber Umsätze tätigen will, die die vereinbarte Höchstgrenze (das Zahlungslimit) überschreiten. Eine besondere Sorgfaltspflicht des Vertragsunternehmens kann sich auch aus Warnhinweisen der Kreditkartengesellschaft sowie daraus ergeben, dass die Umstände bei Vorlage der Kreditkarte das Vertrauen auf den Anschein einer berechtigten Kreditkartenverwendung zerstören. Hat das Vertragsunternehmen seine in den AGB des Händlervertrags angeführten Sorgfaltspflichten erfüllt, trägt die Kreditkartengesellschaft das Risiko eines Missbrauchs der Kreditkarte durch Dritte. Sie ist im Verhältnis zum sorgfältigen Vertragsunternehmen verpflichtet, auch den von einem nicht Berechtigten unterfertigten Rechnungsbeleg zu honorieren und dem Vertragsunternehmen Zahlung zu leisten. Ist der Vertragsunternehmer jedoch seinen vertraglichen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen, entsteht keine (abstrakte) Zahlungsverpflichtung der Kreditkartengesellschaft, wenn ein Dritter die Karte missbräuchlich verwendet. Ein vereinbarungswidrig sorgloses Verhalten des Vertragsunternehmens hat im Verhältnis zur Kreditkartengesellschaft nur dann keine konkreten Auswirkungen, wenn der Karteninhaber tatsächlich Zahlung an die Kreditkartengesellschaft leistet. In einem solchen Fall ist das Vertragsunternehmen berechtigt, die ausstehende Zahlung von der Kreditkartengesellschaft zu fordern.