31.05.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Erlaubt ist eine sachliche Information über das Fehlverhalten eines Mitbewerbers; ein darüber hinausgehendes Anschwärzen ist unzulässig


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Herabsetzung eines Unternehmens
Gesetze:

§ 7 UWG, § 1 UWG

In seinem Erkenntnis vom 20.03.2007 zur GZ 4 Ob 247/06m hat sich der OGH mit der Herabsetzung eines Unternehmens befasst:

Der (spätere) Geschäftsführer der Klägerin war ursprünglich Geschäftsführer der Zweitbeklagten gewesen und hatte sich von ihr in "überaus streitintensiver" Weise getrennt. Er war danach in die Gründung der Klägerin involviert, die im selben Geschäftsbereich wie die Zweitbeklagte tätig werden sollte und eine Förderung durch das Land Salzburg anstrebte. Als diese Förderung öffentlich bekannt wurde, nahm der Erstbeklagte in Absprache mit dem Geschäftsführer der Zweitbeklagten Kontakt mit einem Referenten des zuständigen Landesregierungsmitglieds auf und äußerte sich negativ über den Geschäftsführer der Klägerin. Dieser habe das Unternehmen der Zweitbeklagten "beinahe in den Graben gefahren" bzw "schwer geschädigt"; auch bei einem anderen Unternehmen sei er "nicht lange geblieben". Damit wollte er eine Ansiedlung der Klägerin in räumlicher Nähe zur Zweitbeklagten verhindern; die Landesförderung sollte statt dessen der Zweitbeklagten zukommen. Die Beklagten wenden ein, dass die Behauptungen dazu gedient hätten, ein bevorstehendes wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerin abzuwehren. Denn die Beklagten hätten den dringenden Verdacht gehabt, dass die Klägerin im Fall einer Ansiedlung in Salzburg auf sittenwidrige Weise versuchen werde, Mitarbeiter von der Zweitbeklagten "abzuziehen". Gerichtliche Hilfe wäre zu spät gekommen.

Dazu der OGH: Es trifft zwar zu, dass bei Abwehrmaßnahmen gegenüber unzulässigen Wettbewerbshandlungen eine mildere Beurteilung Platz zu greifen hat als bei Angriffshandlungen. Zulässig ist eine Abwehrmaßnahme aber nur dann, wenn sie sich im Rahmen des zur Bekämpfung des Angriffs Gebotenen hält; sie muss erforderlich, zur Abwehr tauglich und adäquat sein. Erlaubt ist eine sachliche Information über das Fehlverhalten eines Mitbewerbers; ein darüber hinausgehendes Anschwärzen ist unzulässig. Der bloße Verdacht eines zukünftigen Verhaltens (Abwerben von Mitarbeitern), das überdies nicht an sich wettbewerbswidrig ist, kann keinesfalls ein Rechtfertigungsgrund für herabsetzende Behauptungen sein, die mit diesem Verhalten in keinem Zusammenhang standen und zudem einen Zweck hatten, der über die Abwendung dieses Verhaltens hinausging (Verhinderung einer Ansiedlung; Umleitung der Förderung auf das eigene Unternehmen).

Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. Ein Unterlassungsgebot ist jedenfalls dann zu weit gefasst, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verhalten wird, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verpflichtet ist.