31.05.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Es gibt keinen Grund, § 7 UWG auf Äußerungen gegenüber Personen zu beschränken, die eine (angeblich) in Schutzrechte eingreifende Ware im engeren Sinn "abnehmen"; vielmehr erfasst diese Bestimmung jede (unwahre) Tatsachenbehauptung über geschäftliche Verhältnisse, die im konkreten Fall zu einem Schaden für den Kredit oder Betrieb des davon Betroffenen führen kann


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Herabsetzung eines Unternehmens, Schutzrechtsverwarnung
Gesetze:

§ 7 UWG

In seinem Beschluss vom 20.03.2007 zur GZ 4 Ob 249/06f hat sich der OGH mit der Herabsetzung eines Unternehmens befasst:

Die Klägerin ist Bauträgerin. In Zusammenarbeit mit dem Beklagten beabsichtigte sie, ein gefördertes, aus zwei Bauteilen bestehendes Wohnbauprojekt zu verwirklichen. Weil sie mit dessen Leistungen nicht zufrieden war, löste sie die Zusammenarbeit mit dem Beklagten. Zwischen den Streitteilen ist strittig, ob dem Beklagten ein restlicher Honoraranspruch gegenüber der Klägerin zusteht. Der Beklagte ließ einer Geschäftspartnerin der Klägerin durch seinen Anwalt schriftlich mitteilen, dass er für die Klägerin Projektentwicklungsarbeiten beim betreffenden Bauprojekt geleistet habe, die Klägerin den vertraglichen Verpflichtungen auf Zahlung des vereinbarten Werklohnes nicht nachgekommen sei und der Beklagte als Eigentümer der Entwicklungsleistungen jede weitere Nutzung seines geistigen Eigentums bis zur Zahlung des offenen Betrages in bestimmter Höhe untersage.

Dazu der OGH: Die Behauptung, Inhaber eines bestimmten Schutzrechts zu sein, verbunden mit der Aufforderung, ein bestimmtes, dieses Schutzrecht angeblich beeinträchtigende Verhalten zu unterlassen, wird allgemein als Schutzrechtsverwarnung bezeichnet.

Behauptet der Warnende, dass ein anderes Unternehmen als der Erklärungsempfänger (hier: die Klägerin) in ein Schutzrecht eingreife, so liegt darin eine Tatsachenbehauptung in Bezug auf dieses andere Unternehmen, die iSd § 7 UWG geeignet ist, den Kredit oder den Betrieb dieses Unternehmens zu schädigen. Denn Tatsachenbehauptung ist jede Äußerung über Vorgänge oder Zustände mit einem objektiv nachprüfbaren Inhalt. Auch "Urteile" sind objektiv nachprüfbar, wenn sie Vorgänge zum Gegenstand haben, die einem Beweis zugänglich sind, und wenn sie von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden. Das ist ganz allgemein bei der Behauptung eines Schutzrechtseingriffs der Fall und gilt im Besonderen auch für die Behauptung eines Eingriffs in Urheberrechte. Wesentliche Grundlage für die Beurteilung, ob ein Eingriff in Urheberrechte vorliegt, ist nämlich die Frage, ob es sich bei den vom Beklagten erbrachten Leistungen um eine eigentümliche geistige Schöpfung (§ 1 UrhG) handelt, was anhand deren sinnlich wahrnehmbarem Erscheinungsbild zu beurteilen ist; damit geht auch eine Urheberrechtsverwarnung über ein bloßes Werturteil hinaus.

Kann der Warnende die Richtigkeit seiner Behauptung nicht beweisen, so ist er - unabhängig von einem Verschulden - einem Unterlassungsanspruch des von der Behauptung betroffenen Mitbewerbers nach § 7 UWG ausgesetzt. Für diese Fallgruppe typisch sind so genannte "Abnehmerverwarnungen". Allerdings gibt es keinen Grund, § 7 UWG auf Äußerungen gegenüber Personen zu beschränken, die eine (angeblich) in Schutzrechte eingreifende Ware im engeren Sinn "abnehmen". Vielmehr erfasst diese Bestimmung jede (unwahre) Tatsachenbehauptung über geschäftliche Verhältnisse, die im konkreten Fall zu einem Schaden für den Kredit oder Betrieb des davon Betroffenen führen kann. Der Beklagte muss beweisen (bescheinigen), dass seine Behauptung wahr ist; sonst hat er die Behauptung zu unterlassen.