14.06.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Es ist Sache des Geschäftsführers, zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verhalten weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war; er hat sich somit sowohl hinsichtlich des Verschuldens als auch der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu entlasten


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Geschäftsführer, Beweislastumkehr
Gesetze:

§ 84 Abs 2 AktG, § 25 GmbHG, § 15a GmbHG

In seinem Beschluss vom 16.03.2007 zur GZ 6 Ob 34/07d hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob die Beweislastumkehr des § 84 Abs 2 Satz 2 AktG auch auf das Recht der GmbH auszudehnen ist und insbesondere auch die objektive Pflichtwidrigkeit (Rechtswidrigkeit) erfasst:

OGH: § 84 Abs 2 Satz 2 AktG, der eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens normiert, ist nach herrschender Auffassung auf den Geschäftsführer einer GmbH analog anzuwenden. Gleiches muss auch für den Notgeschäftsführer gelten. Nach neuerer Auffassung gilt die Beweislastumkehr des § 84 Abs 2 Satz 2 AktG auch für die objektive Pflichtwidrigkeit, mithin die Rechtswidrigkeit. Es ist daher Sache des Geschäftsführers, zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verhalten weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war; er hat sich somit sowohl hinsichtlich des Verschuldens als auch der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu entlasten. Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft jedenfalls dann den Geschäftsführer, wenn sein rechtswidriges Verhalten das Risiko des Schadenseintritts im Vergleich zu dem gedachten pflichtgemäßen Alternativverhalten erhöht hat. Dabei handelt es sich um eine echte Beweislastumkehr, nicht um einen bloßen prima-facie-Beweis. Daher reicht es auch für die Entlastung des Geschäftsführers nicht aus, dass dieser Umstände dartut, die seine Verantwortlichkeit ernstlich in Frage stellen. Vielmehr gehen nach Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel allenfalls verbleibende Unklarheiten zu Lasten des Beklagten, der diese durch entsprechend sorgfältige Vorgangsweise bei der Ausübung seines Amtes und der Dokumentation von vornherein hätte vermeiden können.