23.08.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Allein der Umstand, dass das Tätigwerden irgendeiner Person (direkt oder indirekt) der als "Dienstgeber" (Unternehmer) in Betracht kommenden Person zum Vorteil gereicht, reicht nicht aus, um den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG auszulösen


Schlagworte: Sozialrecht, Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle, betriebliche Tätigkeit
Gesetze:

§ 176 Abs 1 Z 6 ASVG

In seinem Erkenntnis vom 05.06.2007 zur GZ 10 ObS 60/07g hat sich der OGH mit Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfällen befasst:

Der Kläger begehrt den Zuspruch einer Versehrtenrente. Anlässlich des Grundstückserwerbs sei er von einem Mitarbeiter der Vorgängerfirma der L***** Strom GmbH telefonisch zwei- bis dreimal ersucht worden, die unter der Starkstromleitung befindliche Hecke einzukürzen. Bei dieser Tätigkeit sei er mit der Motorheckenschere im Gestrüpp hängen geblieben und habe beim Versuch, die Heckenschere freizubekommen, einen Lichtbogen ausgelöst. Dabei sei er schwer verletzt worden.

Dazu der OGH: Nach stRsp liegt eine betriebliche Tätigkeit iSd § 176 Abs 1 Z 6 ASVG vor, wenn es sich um eine (wenn auch nur kurzfristige) ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit handelt,- die dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Unternehmers entspricht,- die ihrer Art nach üblicherweise von Personen verrichtet wird, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (§ 4 ASVG), und- durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird.Die "ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit" setzt voraus, dass sich die Hilfstätigkeit objektiv als eine wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung charakterisieren lässt, die auch sonst in dem in Frage stehenden Betrieb anfällt und üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses iSd allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet wird. Wenn es auch nach der Rechtsprechung nicht auf die Beweggründe des Tätigwerdens ankommt, muss für den Helfenden doch wesentlich gewesen sein, auch dem Unternehmer, dem seine Hilfe gilt, zu dienen. In diesem Sinn ist abzugrenzen zwischen Tätigkeiten, die wie von einem nach § 4 ASVG Versicherten im Interesse eines Unternehmers ausgeführt werden (und dem Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG unterliegen), und solchen Verrichtungen, die wesentlich allein eigenen Interessen oder den Interessen außenstehender Dritter zu dienen bestimmt sind.

Nach den Feststellungen schnitt der Kläger - wie auch der vorherige Grundeigentümer - die Fichtenhecke einmal im Jahr selbst, weil er so den Zeitpunkt und den Schnitt selbst bestimmen und seine individuellen und ästhetischen Vorstellungen verwirklichen konnte. Damit wollte er aber nicht primär eine Arbeit für einen Dienstgeber verrichten, sondern im eigenen Interesse vorgehen, um einer möglicherweise rüderen, nur von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten geleiteten Vorgangsweise des Dienstbarkeitsberechtigten zuvorzukommen.