21.06.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Stehen ein Unternehmen und ein Geldgeber in ständiger Geschäftsbeziehung zur Drittfinanzierung von Kaufverträgen, so treffen das Unternehmen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Geldgeber; insbesondere hat es die Anbahnung von Finanzierungsverträgen zu unterlassen, bei denen von vornherein Einwendungen iSv § 18 KSchG zu erwarten sind


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Drittfinanzierung von Kaufverträgen, Schutz- und Sorgfaltspflichten, Vertrauensinteresse
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 18 KSchG

In seinem Erkenntnis vom 23.04.2007 zur GZ 4 Ob 44/07k hat sich der OGH mit der Drittfinanzierung von Kaufverträgen befasst:

OGH: Stehen ein Unternehmen und ein Geldgeber in ständiger Geschäftsbeziehung zur Drittfinanzierung von Kaufverträgen, so treffen das Unternehmen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Geldgeber. Insbesondere hat es die Anbahnung von Finanzierungsverträgen zu unterlassen, bei denen von vornherein Einwendungen iSv § 18 KSchG zu erwarten sind. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung hat das Unternehmen den Geldgeber so zu stellen, wie wenn der Finanzierungsvertrag nicht geschlossen worden wäre (Haftung für das Vertrauensinteresse).