28.06.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Ausführungen zum Rechnungslegungsanspruch bei einer Markenrechtsverletzung


Schlagworte: Markenrecht, Rechnungslegungsanspruch
Gesetze:

§ 55 MSchG, § 151 PatG

In seinem Erkenntnis vom 24.04.2007 zur GZ 17 Ob 5/07w hat sich der OGH mit dem Rechnungslegungsanspruch bei einer Markenrechtsverletzung befasst:

OGH: Der Anspruch auf Rechnungslegung dient der Vorbereitung des Anspruchs auf angemessenes Entgelt und/oder Schadenersatz. Um diese Zahlungsansprüche abschätzen zu können, benötigt der in seinen Markenrechten Verletzte Auskünfte über das Ausmaß der Schutzrechtsverletzung. Inhalt und Umfang des Rechnungslegungs- bzw Auskunftsanspruchs richten sich nach § 55 MSchG iVm § 151 PatG. Danach ist der Verletzer zur Rechnungslegung sowie dazu verpflichtet, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Sollte sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergeben, hat der Verletzer die Kosten der Prüfung zu tragen. Für Inhalt und Umfang dieser Verpflichtung ist stets der Zweck der Rechnungslegung entscheidend; von ihm hängt es auch ab, ob zur Rechnungslegung im Einzelfall die Vorlage von Belegen gehört. Um den Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, und zwar um den Kläger in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Entschädigung oder Schadenersatz gegen den Beklagten zu ermitteln, schränkt die Rechtsprechung den Umfang der Rechnungslegungsverpflichtung nicht allzu sehr ein. Zur Überprüfung der Rechnungslegung gewährt sie grundsätzlich Einsicht in die Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen, sofern einer derartigen Einsicht nicht besondere Geheimhaltungsinteressen des Rechnungspflichtigen entgegenstehen.