28.06.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Ausführungen zur Rügepflicht bei Entdeckung verborgener Mängel gem § 377 Abs 3 UGB


Schlagworte: Unternehmensrecht, Rügepflicht, verborgener Mangel, angemessene Frist
Gesetze:

§ 377 Abs 3 UGB

In seinem Beschluss vom 19.04.2007 zur GZ 6 Ob 76/07f hat sich der OGH mit der Rügepflicht des Käufers nach Entdeckung eines verborgenen Mangels befasst:

OGH: Durch das mit 1. 1. 2007 in Kraft getretene Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005 wurden die Bestimmungen über die Mängelrüge geändert, und zwar auch hinsichtlich der Rügepflicht des Käufers nach Entdeckung eines verborgenen Mangels. So muss nunmehr der Käufer nach § 377 Abs 3 UGB dem Verkäufer einen Mangel der Ware, der sich erst später zeigt, "ebenfalls in angemessener Frist" anzeigen. Dies stellt eine Anpassung an § 377 Abs 1 UGB dar, wonach auch die Untersuchung der Ware binnen angemessener Frist nach ihrer Ablieferung erfolgen muss. Der Gesetzgeber wollte damit (insgesamt) die Schärfe des § 377 HGB mildern und die Fristen erstrecken. Vorbild der Neuregelung war dabei Art 39 UN-Kaufrechtsübereinkommen, der zugunsten des Käufers großzügiger auszulegen ist als § 377 HGB und in dessen Anwendungsbereich Rechtsprechung und Lehre im Zweifel eine Frist von 14 Tagen für angemessen erachten.