05.07.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Es ist Sache des Käufers, sich um die besonderen öffentlich-rechtlichen Normen im Verwendungsstaat zu kümmern und sie zum Gegenstand des Vertrages zu machen


Schlagworte: UN-Kaufrecht, Vertragsmäßigkeit der Ware, besondere Vorschriften im Importland
Gesetze:

Art 35 UNK

In seinem Beschluss vom 19.04.2007 zur GZ 6 Ob 56/07i hat sich der OGH mit dem UN-Kaufrecht und der Vertragsmäßigkeit der Ware befasst:

Die Parteien haben eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Stahlböden für Gerüste getroffen. Die Klägerin stützt ihre Schadenersatzansprüche auf eine mangelhafte Vertragserfüllung durch die Beklagte (französisches Unternehmen). Die Beklagte hält dem entgegen, die gelieferten Gerüstplatten samt Haken hätten der Norm HD 1000 samt dem französischen Anhang NF P 93-501, 502 und DTU P 22-701 genügt; die Ö-Norm B 4600 sei nicht maßgeblich, weil es auf die einschlägigen Normen des Ursprungs- und nicht jene des Bestimmungslands ankomme.

Dazu der OGH: Nach stRsp bestimmen über die Eignung für gewöhnliche Zwecke zwar grundsätzlich die Standards im Lande des Verkäufers. Die Eignung für den gewöhnlichen Nutzungszweck schließt nicht ein, dass die Ware den Sicherheits-, Kennzeichnungs- oder Zusammensetzungsvorschriften des Importlands genügt. Es kann nämlich vom Verkäufer nicht erwartet werden, dass er die besonderen Vorschriften im Käufer- oder Verwendungsstaat kennt. Auch allein daraus, dass der Käufer dem Verkäufer das Bestimmungsland mitgeteilt hat, kann noch nicht abgeleitet werden, dass der Verkäufer verpflichtet sein soll, die dort geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es ist vielmehr Sache des Käufers, sich um die besonderen öffentlich-rechtlichen Normen im Verwendungsstaat zu kümmern und sie zum Gegenstand des Vertrages zu machen.

Der Verkäufer haftet aber für Eigenschaften der Sache, von denen er wusste oder wissen musste, dass sie dem Käufer wichtig sind, ohne dass es mit dem Käufer zu einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung gekommen wäre, dass die Ware diesen Eigenschaften entsprechen müsse.