20.07.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Ausführungen zur Genehmigungspflicht bei Großinvestitionen nach § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Großinvestitionen, Generalversammlung
Gesetze:

§ 35 Abs 1 Z 7 GmbHG

In seinem Erkenntnis vom 11.05.2007 zur GZ 10 Ob 32/07i hat sich der OGH mit § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG befasst:

OGH: Nach herrschender Ansicht sind unter "Anlagen" iSd § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG auch (bewegliche) Maschinen und maschinelle Anlagen, Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung und dergleichen zu verstehen. Durch § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG werden ganz allgemein alle Erwerbsvorgänge erfasst, die ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nach eine starke Beeinträchtigung der Gesellschafterinteressen bedeuten. In der Literatur wird dafür auch der Begriff "Großinvestition" verwendet.

§ 35 Abs 1 Z 7 GmbHG verfolgt einen über eine bloße Nachgründungsvorschrift hinausreichenden Schutzzweck. Die Bestimmung erfasst auch Geschäfte mit Dritten und dient dem Schutz der Gesellschafter vor großen und daher riskanten Investitionen. Dabei sollen die in § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG genannten Großinvestitionen der Gesellschafterkompetenz unabhängig davon, wer Vertragspartner der Gesellschaft wird, vorbehalten bleiben.

§ 35 Abs 1 Z 7 GmbHG gilt auch nach dem Ablauf von zwei Jahren ab Gründung weiter, wenn er im Gesellschaftsvertrag nicht (ausdrücklich) abbedungen wird.