02.08.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Der Ausdruck "Rechtskraft" des § 20 Abs 2 FBG bezieht sich nicht auf die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses, sondern der Sachentscheidung


Schlagworte: Firmenbuchrecht, Eintragungsbeschluss, Rechtskraft, Vollzug, Rechtsmittelentscheidungen
Gesetze:

§ 20 FBG

In seinem Beschluss vom 25.05.2007 zur GZ 6 Ob 77/07b hat sich der OGH mit dem Vollzug eines Eintragungsbeschlusses im Firmenbuchverfahren befasst:

OGH: Nach § 20 Abs 1 Satz 3 FBG idF ReLÄG 2004 erfolgt der Vollzug eines Eintragungsbeschlusses in der Regel sofort, sofern das Gericht nicht ausnahmsweise im Beschluss ausdrücklich den Vollzug erst nach Rechtskraft angeordnet hat. Dies entspricht schon der Vorstellung des historischen Gesetzgebers der Stammfassung des FBG und der bisherigen Praxis. Daher ist trotz der - nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen - den Vollzug grundsätzlich an die Rechtskraft der Entscheidung bindenden Regelung des § 43 Abs 1 AußStrG ebenso wie im Grundbuchsverfahren (§ 102 GBG, § 13 Abs 1 GUG) der sofortige Vollzug von Eintragungsbeschlüssen weiter zulässig; die §§ 20 bis 22 FBG sind leges speciales zu §§ 43, 44 AußStrG. Das Gericht kann freilich, sofern es dies aus besonderen Gründen erforderlich hält, die Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses abwarten, wobei dies im Eintragungsbeschluss ausdrücklich anzuordnen ist.

Im Gegensatz zu erstinstanzlichen Eintragungsbeschlüssen sind Rechtsmittelentscheidungen jedoch erst nach Rechtskraft zu vollziehen (§ 20 Abs 2 FBG), um ein mehrmaliges Hin und Her im Firmenbuch zu vermeiden. Der Ausdruck "Rechtskraft" bezieht sich dabei nicht auf die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses, sondern der Sachentscheidung. Daraus ergibt sich aber, dass weder die vom Rekursgericht ausgesprochene Unterbrechung noch ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes seinen Niederschlag im Firmenbuch findet.