02.08.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Kompetenz zur Bestellung der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft steht der Generalversammlung als höchstem Organ der Genossenschaft zu und kann nicht durch Satzung dem Aufsichtsrat übertragen werden


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Genossenschaft, Bestellung der Vorstandsmitglieder, Generalversammlung
Gesetze:

§ 15 GenG, § 5 Z 7 GenG

In seinem Beschluss vom 25.05.2007 zur GZ 6 Ob 92/07h hat sich der OGH mit der Bestellung der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft befasst:

OGH: Die Kompetenz zur Bestellung der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft steht der Generalversammlung als höchstem Organ der Genossenschaft zu und kann nicht durch Satzung dem Aufsichtsrat übertragen werden.