23.08.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Einnahme einer gemeinsamen Jause nach einem Arbeitseinsatz durch einige Teilnehmer, die ohne eine sonstige Zwecksetzung erfolgt, die sich unmittelbar aus dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zweck der Hilfsorganisation ergäbe, erfüllt die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG nicht


Schlagworte: Sozialrecht, Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle, Freiwillige Feuerwehr
Gesetze:

§ 176 Abs 1 Z 7 ASVG

In seinem Erkenntnis vom 05.06.2007 zur GZ 10 ObS 63/07y hat sich der OGH mit Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfällen befasst:

Der Kläger ist Berufsfeuerwehrmann beim Landesfeuerwehrkommando Salzburg und gleichzeitig stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr O*****. Am 25. 3. 2004 erlitt er im Zusammenhang mit einem Arbeitseinsatz im Haus der Freiwilligen Feuerwehr O***** einen Unfall, als er eine Weinflasche öffnete, die explodierte und ihm Schnittverletzungen im Bereich des linken Handgelenkes zufügte.

Der Kläger sieht den Unfallversicherungsschutz im Wesentlichen darin begründet, dass er nicht (nur) für sich selbst, sondern (auch) für seine Feuerwehrkameraden, während diese den Arbeitseinsatz beendeten, Speisen und Getränke vorbereitet habe. Damit habe er zum einen dazu beigetragen, die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr aufrecht zu erhalten; zum anderen habe er auch in Erfüllung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches der Freiwilligen Feuerwehr gehandelt.

Dazu der OGH: Auch wenn § 34 des Sbg Feuerwehrgesetzes als Pflicht der Mitglieder die Pflege guter Kameradschaft zu allen Angehörigen der Feuerwehr normiert und § 14 Abs 2 der Sbg Feuerwehrverordnung dem Ortsfeuerwehrrat ua die Beratung von "Maßnahmen der Kameradschaftspflege und sonstiger Veranstaltungen" auferlegt, so kann daraus für das "Zusammensitzen" im Feuerwehrhaus samt den Vor- und Nachbereitungshandlungen wie zB Speisenzubereitung nicht generell ein Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG abgeleitet werden. Geschützt sind auch hier nur "Tätigkeiten", die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des (auf der Grundlage von Gesetz oder Satzung erfolgenden) gemeinnützigen Tätigwerdens stehen. Dies wird durch die Aufzählung der Hilfsorganisationen in § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG bestätigt: angeführt sind nicht solche, die primär das gesellige Beisammensein ihrer Mitglieder auf ihre Fahnen geheftet haben, sondern solche, die gesellschaftlich wichtige Aufgaben im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe (Hilfe bei Unfällen, in Katastrophenfällen, bei der Gefahrenabwehr etc) erfüllen. Dies wirkt sich auch auf die lit b insofern aus, dass ein Zusammenhang mit der Aufgabe der Hilfsorganisation erforderlich ist, ausgedrückt durch die Bezugnahme auf den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Durchführung von "Weinjausen" nicht unmittelbar zum Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr gehört. Der Zusammenhang müsste sich aus anderen Umständen ergeben, etwa aus einer Einsatzbesprechung. Daran vermögen auch die - allgemein gehaltenen - gesetzlichen Hinweise auf die (durchaus verständliche) Verpflichtung zur Kameradschaftspflege zu ändern. Der konkrete Unfall des Klägers bei der Vorbereitung der gemeinsamen Jause hat sich nur gelegentlich der aktiven Tätigkeit im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr ereignet, ohne dass er in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr stünde.