09.08.2007 Wirtschaftsrecht
OGH: Wird eine Kapitalgesellschaft, die Kommanditistin einer Personengesellschaft ist, in eine andere Kapitalgesellschaft hineinverschmolzen, so ist § 177 UGB entsprechend anzuwenden; mangels abweichender Vereinbarung wird daher die Kommanditgesellschaft mit dem Rechtsnachfolger fortgesetzt
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Verschmelzung, Gesamtrechtsnachfolge, Kommanditgesellschaft, Kapitalgesellschaft
Gesetze:
§ 177 UGB
In seinem Erkenntnis vom 22.05.2007 zur GZ 4 Ob 51/07i hat sich der OGH mit § 177 UGB befasst:
OGH: Nach § 177 UGB hat der Tod eines Kommanditisten die Auflösung der Gesellschaft jedenfalls nicht zur Folge. Wendet man diese Bestimmung analog an, so führt auch die mit einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge verbundene Beendigung einer Kapitalgesellschaft - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - nicht zur Auflösung der Kommanditgesellschaft. Vielmehr ist diese Gesellschaft mit dem Gesamtrechtsnachfolger fortzuführen.