09.08.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Ausführungen zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für einen fremden Vertragsbruch


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Haftung für fremden Vertragsbruch
Gesetze:

§ 1 UWG

In seinem Beschluss vom 22.05.2007 zur GZ 4 Ob 61/07k hat sich der OGH mit der wettbewerbsrechtlichen Haftung für einen fremden Vertragsbruch befasst:

OGH: Zwar ist das Verleiten zum Vertragsbruch grundsätzlich sittenwidrig iSv § 1 UWG, das bloße Ausnutzen aber nur dann, wenn der Dritte den Vertragsbruch bewusst förderte oder sonst aktiv dazu beitrug.

Dem klagenden Verein gelingt es nicht, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Von einer Verleitung zum Vertragsbruch oder von dessen bewusster Förderung kann hier keine Rede sein: Der Zweitbeklagte wusste zwar, dass der von ihm angeworbene Eishockeytrainer einen Vertrag mit dem klagenden Verein hatte. Allerdings versicherten ihm der Trainer und der eingeschaltete Vermittler, dass der Vertrag kurzfristig beendet werden könne bzw schon beendet sei. Das war nicht unglaubwürdig, sind doch einvernehmliche Vertragsauflösungen nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens auch während der Saison durchaus üblich. Damit kann dem bescheinigten Sachverhalt keinesfalls entnommen werden, dass der Zweitbeklagte vom Vertragsbruch wusste und aktiv daran mitwirkte.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen auch nicht im Widerspruch zur im Revisionsrekurs angesprochenen Entscheidung 4 Ob 147/93. Entscheidend war dort, dass der Beklagte durch die Prüfung der Verträge und die Behauptung der Ungültigkeit aktiv auf den Abnehmer eingewirkt hatte, sich aus einem Vertragsverhältnis zu lösen. Eine generelle Erkundigungspflicht lässt sich aus dieser Entscheidung nicht ableiten.

Es trifft zwar zu, dass auch das Verleiten zu einer ordnungsgemäßen Vertragsauflösung sittenwidrig sein kann, wenn besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten. Solche Umstände wären insbesondere verwerfliche Ziele oder verwerfliche Mittel. Im vorliegenden Fall waren aber weder das Ziel (Anstellung eines neuen Trainers) noch die Mittel des Zweitbeklagten (Kontaktaufnahme mit dem Trainer des klagenden Vereins) verwerflich. Allein der Umstand, dass (auch) eine ordnungsgemäße Vertragsauflösung dem klagenden Verein zum Nachteil gereichen könnte, begründet noch keine Sittenwidrigkeit. Denn hätte der klagende Verein - ohne dazu verpflichtet zu sein - einer einvernehmlichen Auflösung zugestimmt oder dem Trainer ein Recht zur ordentlichen Kündigung zugestanden, so wäre ein dadurch verursachter Schaden allein seinem Risikobereich zuzuordnen gewesen.