09.08.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: § 33 Abs 3 PSG trägt die Anmeldung der Änderung der Stiftungserklärung ausschließlich dem Stiftungsvorstand auf; eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters besteht nicht


Schlagworte: Privatstiftungsrecht, Änderung der Stiftungserklärung, Firmenbuch, Stiftungsvorstand, Stifter
Gesetze:

§ 33 Abs 3 PSG

In seinem Beschluss vom 25.05.2007 zur GZ 6 Ob 87/07y hat sich der OGH mit der Anmeldungsbefugnis des Stifters hinsichtlich der Änderung der Stiftungserklärung befasst:

OGH: Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben. Die Legitimation zur Anmeldung geht üblicherweise Hand in Hand mit der Anmeldungspflicht; andere als die anmeldeverpflichteten Personen sind grundsätzlich nicht anmeldeberechtigt. Nur vereinzelt gewährt das Gesetz aus praktischen Erwägungen ein Anmelderecht ohne Anmeldepflicht. Hier ist insbesondere auf § 17 Abs 2 GmbHG zu verweisen.

Auch das PSG sieht generell nur Anmeldepflichten des zur Vertretung der Stiftung berufenen Stiftungsvorstandes vor. Dies gilt für die erste Anmeldung der Stiftung zum Firmenbuch (§ 12 Abs 1 PSG) ebenso wie für alle weiteren Eintragungen (§ 15 Abs 5, § 33 Abs 3, § 35 Abs 5, § 37 Abs 1, § 38 Abs 3 PSG). Die Regelung des § 33 Abs 3 PSG, wonach der Stiftungsvorstand die Änderung der Stiftungsurkunde anzumelden hat, erweist sich daher als durchaus systemkonform. Für eine von der Revisionsrekurswerberin behauptete subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters fehlt im Gesetz jegliche Grundlage.