09.08.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Europäisches Kartellrecht gelangt nur dann zur Anwendung, wenn ein Sachverhalt geeignet ist, den zwischenstaatlichen Handel iSd Art 81 Abs 1 EGV spürbar zu beeinträchtigen


Schlagworte: Europäisches Kartellrecht
Gesetze:

Art 81 EGV

In seinem Beschluss vom 22.05.2007 zur GZ 4 Ob 68/07i hat sich der OGH mit Art 81 Abs 1 EGV befasst:

Die Vorinstanzen haben das Unterschreiten der durch die Vorarlberger TaxitarifVO verbindlich festgelegten Tarife als sittenwidrig iSd § 1 UWG beurteilt. Im Rechtsmittel wird die Frage aufgeworfen, ob die vom Beklagten übertretene generelle Norm gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil sie gegen das Kartellverbot des Art 81 EGV verstößt

Dazu der OGH: Staatliche Maßnahmen (hier: die übertretene Verordnung), die die Möglichkeit autonomen wettbewerblichen Handelns beseitigen oder einschränken, sind keine der von Art 81 Abs 1 EGV erfassten Formen der Koordination unternehmerischen Verhaltens; sie befreien Unternehmen insoweit von ihrer Verantwortung nach der genannten Bestimmung. Davon abgesehen gelangt europäisches Kartellrecht überhaupt nur dann zur Anwendung, wenn ein Sachverhalt geeignet ist, den zwischenstaatlichen Handel iSd Art 81 Abs 1 EGV spürbar zu beeinträchtigen.